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Stellung und Bedeutung im öffentlichen Leben

Rentenberater sind freiberuflich tätige Spezialisten, die - ähnlich wie Steuerberater oder Rechtsanwälte - in eigener Kanzlei gegen Honorar tätig sind. Sie beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern

Rentenberter sind rechtsberatend, rechtsgestaltend und streitverhütend tätig, von der Justiz geprüft und gerichtlich zugelassen, ein Organ der Rechtspflege, unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten, grundsätzlich (ab 01.07.2004) an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden, in ihrer Tätigkeit haftpflichtversichert, unterliegen der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts, unterliegen der Schweigepflicht.

Die immer komplexere Rechtsmaterie und die immer kürzeren Halbwertzeiten der Rechtsänderungen und Rechtsanpassungen machen es immer schwieriger, die eigenen Rechte zu kennen und bei den Versicherungsträgern durchzusetzen. Jeder zweite Rentner z. B. versteht seinen Rentenbescheid aufgrund der immer komplizierter werdenden Bestimmungen schon jetzt nicht mehr. Jedem vierten Rentenbescheid wird sogar widersprochen. Da ist sachkundiger Rat vonnöten, den Ihnen der Rentenberater bietet.

Hinzu kommt die schlechte finanzielle Lage der Sozialversicherungssysteme. Konsequentes Kostenmanagement wirkt sich oft nachteilig auf die Leistungsgewährung und auf Ihre Rechte aus.

Der Rentenberater hat nicht nur die Aufgabe, Sie in den Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten, die mit "Rente" zu tun haben. Das Aufgabengebiet ist viel weitreichender und umfasst - anders als der "Name" bzw. "Titel" vermuten lässt - insbesondere auch die Beratung in Sachen "Krankenversicherung" und "Pflegeversicherung", wenn sich hier Auswirkungen auf eine Rente ergeben.

Der Deutsche Bundestag:

Die Rentenberater haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben - insbesondere bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten - als unentbehrlich erwiesen.

Rentenberater sind gerichtlich zugelassen sind unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandantensind an die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und ab 01.07.2004 an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden unterliegen der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts bzw des Landgerichts und sind ein Organ der Rechtspflege