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Verwaltungsverfahren |
Erhebung Widerspruch |
Binnen 1 Monat, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 84 SGG). |
Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (siehe Bescheid) |
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Klage |
Widerspruchsbescheid liegt vor |
Wenn ein Vorverfahren statt fand, binnen 1 Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 87 SGG). |
Schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (siehe Bescheid) |
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Berufung |
Zulassung durch Urteil des Sozialgerichts.
Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, darf 500 Euro oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro nicht übersteigen. |
Innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Urteils (§ 151 SGG). |
Schriftlich oder zur Niederschrift beim Landessozialgericht des jeweiligen Bundeslandes gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (siehe Urteil usw.) |
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Revision |
Zulassung durch Urteil des Landessozialgerichts bzw. Zulassung der Sprungrevision durch Sozialgericht. |
Innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Urteils (§ 164 SGG). |
Schriftlich beim Bundessozialgericht |