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| Verfahren | Voraussetzung | Frist | Form und Wo |
| Verwaltungsverfahren | Erhebung Widerspruch | Binnen 1 Monat, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 84 SGG). | Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (siehe Bescheid) |
| Klage | Widerspruchsbescheid liegt vor | Wenn ein Vorverfahren statt fand, binnen 1 Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 87 SGG). | Schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (siehe Bescheid) |
| Berufung |
Zulassung durch Urteil des Sozialgerichts. Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, darf 500 Euro oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro nicht übersteigen. |
Innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Urteils (§ 151 SGG). | Schriftlich oder zur Niederschrift beim Landessozialgericht des jeweiligen Bundeslandes gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (siehe Urteil usw.) |
| Revision | Zulassung durch Urteil des Landessozialgerichts bzw. Zulassung der Sprungrevision durch Sozialgericht. | Innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Urteils (§ 164 SGG). | Schriftlich beim Bundessozialgericht |