Der Rentenberater muss nicht teuer sein!
Ich bin stets bemüht, meinen Mandanten Spitzenleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss eine gute Beratung nicht unerschwinglich sein. Die anfallenden Kosten habe ich im folgenden für Sie zusammengestellt:
Rechtschutzversicherungen
Kosten für die Inanspruchnahme eines Rentenberaters im sozialgerichtlichen Verfahren werden auch von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen. Beim Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie die Anfrage einer Kostendeckung und rechnen unsere Leistung mit dieser nach erteilter Kostendeckungszusage ab.
Es gibt aber auch Rechtsschutzversicherungen, für die wir nicht mehr tätig werden. D. h., dass wir für Sie keine Kostendeckung einholen und auch nicht mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen. Bei diesen Rechtsschutzversicherungen müssen Sie sich selbst um eine Kostendeckungszusage bemühen. Wir rechnen direkt mit Ihnen ab. Wir stellen ihnen eine Rechnung, die sie zur Begleichung ihrer Rechtsschutzversicherung einreichen können.
Für welche Rechtsschutzversicherungen wir nicht mehr tätig werden erfahren Sie von uns auf Nachfrage. Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0391-7348149.
Am 01.07.2004 wurde die BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ersetzt. Das Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG enthält für die Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Betragsrahmen. Er gilt für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw, des Rentenberaters.
Beide haben nach § 14 Abs. 1 RVG ihre Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berechnen!
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VV Nr.: |
Tätigkeit alle Beträge in EURO |
Mindestgebühr |
Mittelgebühr |
Höchstgebühr |
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§ 34 RVG |
Ab 01.07.2006: (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens ...... soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des BGB. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 €.......für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 €. |
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2400 |
Geschäftsgebühr für die Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten |
40,00 |
250,00* |
520,00 |
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2401 |
Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen |
40,00 |
150,00** |
260,00 |
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3102 |
Verfahrensgebühr vor Sozialgerichten |
40,00 |
250,00 |
460,00 |
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3106 |
Terminsgebühr vor Sozialgerichten |
20,00 |
200,00 |
380,00 |
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3204 |
Verfahrensgebühr vor Landessozialgerichten |
50,00 |
310,00 |
570,00 |
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3205 |
Terminsgebühr vor Landessozialgerichten |
20,00 |
200,00 |
380,00 |
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3212 |
Verfahrensgebühr vor Bundessozialgericht |
80,00 |
440,00 |
800,00 |
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3213 |
Terminsgebühr vor Bundessozialgericht |
40,00 |
370,00 |
700,00 |
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3511 |
Verfahrensgebühr für Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung vor dem LSG |
50,00 |
310,00 |
570,00 |
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7001 |
Entgelt für Post- und Telekommunikation |
tatsächliche Kosten |
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7002 |
Pauschale für Post- und Telekommunikation |
höchstens 20,00 EURO |
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Eine Gebühr von mehr als 240,00 EURO kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. |
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Eine Gebühr von mehr als 120 EURO kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. |