Rentenberatungskosten können nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 -Aktenzeichen IV B 5 - S 2255 - 356/97- steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wann mit dem Rentenbezug zu rechnen ist, da diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind.
Sprechen Sie vor Auftragserteilung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Vergangenheit hat gezeigt, daß die Rechtschutzversicherungen die Kosten für Verfahren vor den Sozialgerichten übernehmen.
Bei der Begründung von Widersprüchen, Klagen vor den Sozialgerichten , Überprüfung von Rentenbescheiden, Rentenhochrechnungen usw. werden Ihnen die ehrenamtlichen Versichertenältesten kaum behilflich sein können.
Fehler in den Rentenunterlagen wirken sich bei der späteren Rente aus und wirken bis zum Lebensende. Als Faustregel gilt: Rentenunterlagen etwa alle 10 Jahre überprüfen lassen.